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Gartenumgestaltung: Wann der Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen anwendbar ist

In Zeiten der Corona-Pandemie schätzen sich Besitzer eines eigenen Gartens häufig besonders glücklich, denn die eigene grüne Oase erhält einen ganz neuen Stellenwert, wenn Urlaube und andere Freizeitaktivitäten weitgehend wegfallen. Viele Gartenbesitzer haben daher die Umgestaltung des eigenen Gartens in den Fokus genommen. Sie sollten wissen, dass sich diese Kosten in der Einkommensteuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen geltend machen lassen.

Wer seinen Garten von Profis neu gestalten lässt, kann 20 % der hierbei anfallenden Lohnkosten als Handwerkerleistungen von der Einkommensteuer abziehen. Begrenzt ist dieser Steuerbonus auf 1.200 EUR pro Jahr, so dass Lohnkosten von maximal 6.000 EUR geltend gemacht werden können. Diese Abzugsvariante gilt beispielsweise für Pflaster-, Aushub- und Erd- sowie Pflanzarbeiten und umfangreiche Arbeiten zur Gartengestaltung. Wichtig ist, dass der Garten zum Privathaushalt gehört. Unerheblich ist hingegen für den Fiskus, ob ein bereits vorhandener Garten komplett neu angelegt oder lediglich umgestaltet wird. Steuerlich anerkannt werden solche Arbeiten auch, wenn sie in Gärten von selbst genutzten Ferienhäusern oder in Schrebergärten anfallen. Nicht absetzbar sind allerdings Kosten, die für das erstmalige Anlegen eines Gartens bei einem Neubau anfallen.

Wenn Privathaushalte leichtere Gartenarbeiten ausführen lassen, die sie gewöhnlich auch selbst erledigen könnten, ist ein steuerlicher Abzug der Kosten als haushaltsnahe Dienstleistung möglich. Diese Abzugsvariante gilt beispielsweise für Arbeiten wie Rasenmähen, Unkrautjäten oder Heckenschneiden (einschließlich der Kosten für die Entsorgung des Grünschnitts). Abziehbar sind dann ebenfalls 20 % der Lohnkosten, jedoch maximal 4.000 EUR pro Jahr, so dass sich insgesamt Lohnkosten von bis zu 20.000 EUR steuermindernd auswirken können.

Hinweis: Wer Kosten für die Gartengestaltung oder -pflege steuermindernd abrechnen möchte, muss über eine entsprechende Rechnung des Dienstleisters verfügen und die Zahlungen unbar (z.B. per Überweisung) geleistet haben. In der Rechnung müssen zudem die Materialkosten getrennt von den Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten ausgewiesen sein. Die entsprechenden Belege sollen zwar nicht von vornherein der Steuererklärung beigefügt werden, sie können vom Finanzamt aber nachträglich angefordert werden.

Quelle: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V., Pressemitteilung v. 19.04.2021

Fundstelle: www.vlh.de