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Steuerrelevante Gewinnerzielungsabsicht: Stromerzeugung nicht bloße Liebhaberei

Auf vielen Privathäusern sieht man heutzutage Photovoltaikanlagen. Auch wenn die Einspeisevergütung immer niedriger wird, so lässt sich der selbst erzeugte Strom doch zumindest für den privaten Bedarf nutzen. Was aber, wenn der Betrieb der Photovoltaikanlage zu Verlusten führt? Kann das Finanzamt dann unterstellen, dass keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt und die Anlage quasi persönliche Liebhaberei ist? Das Thüringer Finanzgericht (FG) hatte diesbezüglich zu entscheiden.
Die Klägerin erwarb im Oktober 2013 eine Photovoltaikanlage für 13.904 EUR. Zusätzlich erwarb die Klägerin einen privat finanzierten, nicht im Anlagevermögen befindlichen Stromspeicher für 6.000 EUR. In 2013 ergab sich – unter anderem wegen der Umsatzsteuer – ein Verlust von 3.313 EUR, in 2014 hingegen ein Gewinn von 2.716 EUR – zum größten Teil durch die Vorsteuererstattung. Im Jahr 2015 betrug der Verlust 783 EUR, im Streitjahr 2016 belief er sich auf 261 EUR, in 2017 auf 328 EUR und in 2018 auf 140 EUR. Das Finanzamt erkannte den Verlust nicht an, da sich die Anlage angesichts der geringen Einspeisevergütung einfach nicht lohnen würde und es daher an einer Gewinnerzielungsabsicht fehle.
Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Demnach handelt es sich sehr wohl um ein mit Gewinnerzielungsabsicht betriebenes Gewerbe. Die Gewinnerzielungsabsicht als Merkmal eines gewerblichen Unternehmens im Sinne des Gesetzes ist das Streben nach Betriebsvermögensmehrung in Form eines Totalgewinns. Selbst in Fällen, in denen die Ergebnisprognose negativ ist, kommt eine bloße Liebhaberei nur in Betracht, wenn die Tätigkeit auf einkommensteuerrechtlich unbeachtlichen Motiven beruht und sich der Steuerpflichtige eben nicht wie ein Gewerbetreibender verhält. Der Betrieb einer Photovoltaikanlage ist nach Ansicht des Gerichts eher nicht dem Hobbybereich zuzuordnen. Vielmehr habe sich die Klägerin wie eine Gewerbetreibende verhalten, indem sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten versucht hatte, die Verluste gering zu halten.

Quelle: FG Thüringen, Urt. v. 11.09.2019 – 3 K 59/18

Fundstelle: www.steuer-telex.de