Abschreibung für Computerhard- und Software
BMF ermöglicht Sofortabschreibungen ab 2021
Betrieblich oder beruflich genutzte Wirtschaftsgüter müssen nach dem Einkommensteuergesetz nur dann über mehrere Jahre abgeschrieben werden, wenn sich ihre Nutzungsdauer auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt. Bei kürzerer Dauer dürfen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten „auf einen Schlag“ als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden. In den amtlichen Abschreibungstabellen war seit rund 20 Jahren festgeschrieben, dass Computer über eine Nutzungsdauer von drei Jahren abzuschreiben sind.
Nach einem aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) wird die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Computerhard- und Software zur Dateneingabe- und -verarbeitung nun auf ein Jahr herabgesetzt, so dass für diese Wirtschaftsgüter eine Sofortabschreibung eröffnet ist.
Die Regelung gilt für Desktop-Computer, Notebook-Computer, Desktop-Thin-Clients, Workstations, Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte, externe Netzteile sowie Peripheriegeräte (Tastaturen, Scanner, Headsets, Beamer, Lautsprecher und Drucker). Im Bereich der Software sind Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung begünstigt, darunter auch ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.
Hinweis:
Die Sofortabschreibung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anwendbar, die nach dem 31.12.2020 enden (bei regulärem Wirtschaftsjahr also erstmals für das Jahr 2021). Die Regelungen zur einjährigen Nutzungsdauer dürfen auf Wirtschaftsgüter angewandt werden, die vor 2021 angeschafft worden sind und für die bisher eine andere (längere) Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde. Das heißt, dass alle im BMF-Schreiben genannten Wirtschaftsgüter im Jahr 2021 steuerlich vollständig abgeschrieben werden dürfen. Die im BMF-Schreiben festgelegten Regelungen sind ab dem Veranlagungszeitraum 2021 auch auf Wirtschaftsgüter des Privatvermögens anwendbar, sofern diese beruflich oder betrieblich genutzt werden.
Quelle: BMF-Schreiben v. 26.02.2021 – IV C 3 – S 2190/21/10002 :013
Fundstelle: www.bundesfinanzministerium.de