Private und dienstliche Elektroautos: Steuerliche Vorteile machen Nutzung attraktiv
Um die Elektromobilität in Deutschland zu fördern, hält der Fiskus für Elektroautos mittlerweile viele steuerliche Vergünstigungen bereit. Nutzen Arbeitnehmer ein solches Fahrzeug als Dienstwagen, müssen sie nur einen reduzierten privaten Nutzungsvorteil versteuern. Seit 2019 wird der geldwerte Vorteil nach der sogenannten 1-%-Methode nur noch aus dem halben statt dem vollen Listenpreis berechnet (somit „0,5-%-Regelung“).
Seit dem 01.01.2020 müssen dienstlich genutzte Elektroautos mit einem Bruttolistenpreis bis 40.000 EUR sogar monatlich nur noch mit 0,25 % des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil versteuert werden. Zum 01.07.2020 wurde die Bemessungsgrenze auf 60.000 EUR angehoben. Diese neue Regel gilt für Elektrofahrzeuge, die in der Zeit vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2030 angeschafft oder geleast wurden bzw. werden. Für andere Elektrofahrzeuge oder „reine“ Elektroautos mit einem Bruttolistenpreis über 60.000 EUR gilt weiterhin die 0,5-%-Regelung aus dem Jahr 2019. Für Hybridelektrofahrzeuge gilt die 0,5-%-Regelung hingegen nur, wenn das Fahrzeug eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- Es hat eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 g je gefahrenen Kilometer.
- Seine Reichweite beträgt bei ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 km.
Erfüllt das Hybridfahrzeug keine dieser Voraussetzungen, so gilt weiterhin der 2018 ausgelaufene Nachteilsausgleich, wonach der Bruttolistenpreis um pauschale Beträge für das Batteriesystem gemindert wird.
Seit 2017 ist das kostenlose oder verbilligte Aufladen eines Elektro- oder Hybridfahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers steuerfrei. Dies gilt sowohl für Dienstwagen als auch für private Elektrofahrzeuge. Darüber hinaus gilt für Elektroautos eine Kfz-Steuerbefreiung. Hybridfahrzeuge, die auch einen Verbrennungsmotor haben, können hiervon aber nicht profitieren.
Der Kauf privater Elektroautos wird darüber hinaus über die sogenannte Innovationsprämie von bis zu 9.000 EUR (für private Plug-in-Hybride: bis zu 6.750 EUR) gefördert. Diese gilt für Elektrofahrzeuge (Neuwagen), die nach dem 03.06.2020 zugelassen wurden, und für Gebrauchtwagen, die erstmalig nach dem 04.11.2019 oder später zugelassen wurden und deren Zweitzulassung nach dem 03.06.2020 erfolgt ist.
Hinweis: Auch geleaste Elektrofahrzeuge profitieren von der Innovationsprämie. Die Höhe der Förderung ist dabei abhängig von der Leasingdauer und wird entsprechend gestaffelt. Leasingverträge mit einer Laufzeit ab 23 Monaten erhalten die volle Förderung. Bei kürzeren Vertragslaufzeiten wird die Förderung entsprechend angepasst.
Im Rahmen eines neuen Förderprogramms der Kreditanstalt für Wiederaufbau bezuschusst der Bund seit November 2020 erstmals auch die Installation privater Ladestationen für Elektroautos an Wohngebäuden. Gefördert werden die sogenannte Wallbox und die damit verbundenen weiteren Kosten. Der Zuschuss beträgt pauschal 900 EUR pro Ladepunkt.
Quelle: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V., Pressemitteilung v. 29.03.2021
Fundstelle: www.vlh.de