Uniform, Anzug & Co.: Welche Arbeitskleidung ist absetzbar?
Arbeitnehmer können die Kosten für typische Berufskleidung als Werbungskosten in ihrer Einkommensteuererklärung absetzen. Zur typischen Berufskleidung zählen Uniformen oder Schutzbekleidungen wie Helme, Arbeitsschutzanzüge oder Sicherheitsschuhe. Prinzipiell gehören auch weiße Arztkittel und weiße Arbeitskleidung von medizinischem Personal zur absetzbaren typischen Berufskleidung – die darunter getragenen weißen Hemden und Socken wurden von der höchstrichterlichen Rechtsprechung allerdings nicht anerkannt.
Hinweis: Das Finanzamt erkennt bei typischer Berufskleidung auch die Kosten für deren Reinigung(Waschen, Trocknen und Bügeln) als Werbungskosten an.
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern typische Berufskleidung zudem unentgeltlich oderverbilligt überlassen, ohne dass hierfür Lohnsteuer anfällt. Alltagskleidung und „normale“ Businesskleidung – zum Beispiel der Anzug eines Bankangestellten – können hingegen im Regelfall nicht als Werbungskosten geltend gemacht oder steuerfrei überlassen werden, selbst wenn der Arbeitgeber von Kanzleiexemplars einer Belegschaft einen entsprechenden Dresscode verlangt. Denn maßgeblich ist für den Fiskus in diesen Fällen, dass derartige Kleidung theoretisch auch privat getragen werden kann. Es fehlt für den Kostenabzug dann an einer klaren Abgrenzung zur privaten Nutzung.
Die höchstrichterliche Rechtsprechung muss sich aber immer wieder mit der Frage befassen, ob die Kosten privat „tragbarer“ Kleidung in Einzelfällen doch als Werbungskosten abgezogen werden können. So hat der Bundesfinanzhof (BFH) beispielsweise geurteilt, dass die Kosten eines Oberkellners für einen hochwertigen Smoking ausnahmsweise als Werbungskosten abziehbar sein können, wenn der Kellner nach einer Dienstvorschrift verpflichtet ist, bei seiner Arbeit einen Smoking zu tragen. Auch die Kosten für den schwarzen Anzug eines Geistlichen und eines Bestatters wurden vom BFH in der Vergangenheit steuerlich anerkannt.
Keine typische Berufskleidung liegt nach der Rechtsprechung hingegen vor, wenn der Geschäftsführer eines bayerischen Lokals in Nürnberg einen Trachtenanzug trägt – selbst wenn er diesen aus beruflichen Gründen tragen muss. In diesem Fall stellte der BFH darauf ab, dass angesichts des Arbeitsorts Nürnberg auch die private Nutzung der Trachtenkleidung möglich erschien. Nicht abziehbarsind nach der Rechtsprechung ferner die Kosten für die Sportkleidung eines Sportlehrers und die weiße Kleidung eines Masseurs.
Quelle: Steuerberaterkammer Stuttgart,
Pressemitteilung 20/2020 v. 16.11.2020
Fundstelle:www.stbk-stuttgart.de