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Gastronomie: Ermäßigter Steuersatz bis 31.12.2022 verlängert

Das Bundesfinanzministerium hatte bereits am 02.07.2020 ein Schreiben zum ermäßigten Umsatzsteuersatz für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen herausgegeben. Danach galt ein reduzierter Umsatzsteuersatz in der Gastronomie befristet vom 01.07.2020 bis zum 30.06.2021.

Die Corona-Krise fordert Unternehmen finanziell. Die Folgen für das Wirtschaftsleben sind gravierend. Besonders betroffen sind Gastronomiebetriebe. Durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz hat der Gesetzgeber die Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme der Getränkeabgabe) über den 30.06.2021 hinaus befristet bis zum 31.12.2022 verlängert.

Diese steuerlichen Erleichterungen hat die Finanzverwaltung mit aktuellem Schreiben vom 03.06.2021 übernommen und den zeitlichen Anwendungsbereich entsprechend aktualisiert. Der reduzierte Steuersatz betrifft nur die Abgabe von Speisen. Von dieser Regelung ist die Abgabe von Getränken ausgenommen. Kneipen, Bars, Clubs und Diskotheken, die ausschließlich Getränke anbieten, profitieren daher nicht von der Steuerentlastung. Die Ausnahme von Getränken bei der ermäßigten Besteuerung von Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen ist gemäß der Mehrwertsteuerrichtlinie unionsrechtlich zulässig.

Hinweis: Die Grundsätze des aktuellen Schreibens sind auf alle offenen Fälle bis zum 31.12.2022 anzuwenden.

Quelle: BMF-Schreiben v. 03.06.2021 – III C 2 – S 7030/20/10006 :006
Fundstelle: www.bundesfinanzministerium.de